Ratgeber für Inkassokanzleien · 4 Minuten Lesezeit

§ 13a RDG: Pflichtangaben im Inkassoschreiben

Nach § 13a RDG müssen Inkassodienstleister einer Privatperson mit der ersten Geltendmachung einer Forderung bestimmte Angaben klar und verständlich in Textform übermitteln. Dazu gehören Auftraggeber, Forderungsgrund, Zinsberechnung, Inkassokosten und die zuständige Aufsichtsbehörde. Bei Verstößen droht eine Geldbuße bis zu 50.000 €.

Für wen gilt § 13a RDG?

Die Pflichten treffen registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen. Sie gelten gegenüber Privatpersonen. Das sind nach § 13a Abs. 5 RDG natürliche Personen, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zusammenhängt.

Welche Angaben gehören in das erste Schreiben?

Die Angaben sind mit der ersten Geltendmachung der Forderung zu übermitteln. Manche sind immer nötig, andere nur in bestimmten Fällen.

Die Angaben nach § 13a Abs. 1 RDG

Nr.AngabeWann
1Name oder Firma des Auftraggebers und dessen Anschriftimmer. Die Anschrift entfällt nur, wenn dargelegt wird, dass ihre Angabe überwiegende schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen würde.
2Forderungsgrundimmer. Bei Verträgen mit Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen mit Art und Datum der Handlung.
3Zinsberechnung mit zu verzinsender Forderung, Zinssatz und Zeitraumwenn Zinsen geltend gemacht werden
4gesonderter Hinweis auf den erhöhten Zinssatz und die Umstände, die ihn begründenwenn der Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz liegt
5Art, Höhe und Entstehungsgrund der Inkassokostenwenn Inkassokosten geltend gemacht werden
6Erklärung, dass der Auftraggeber die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kannwenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuer geltend gemacht wird
7Hinweis auf die Herkunft der Anschrift und darauf, wie Fehler geltend gemacht werden könnenwenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläubiger stammt, sondern anderweitig ermittelt wurde
8Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der zuständigen Aufsichtsbehördeimmer

Welche Aufsichtsbehörde nennen Sie?

Die Aufsicht übt das Bundesamt für Justiz aus (§ 13h Abs. 1 RDG). Die Zuständigkeit liegt dort seit Januar 2025, vorher lag sie bei Stellen der Bundesländer. Prüfen Sie deshalb ältere Vorlagen, denn dort kann noch die frühere Behörde stehen.

Was gilt, wenn die Privatperson nachfragt?

Auf Anfrage müssen Sie unverzüglich in Textform mitteilen, in wessen Person die Forderung entstanden ist. Bei Verträgen kommen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses dazu (§ 13a Abs. 2 RDG). Halten Sie diese Angaben auch dann bereit, wenn die Forderung abgetreten wurde.

Was gilt bei Stundung und Ratenzahlung?

Bevor Sie eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbaren, müssen Sie die Privatperson in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinweisen (§ 13a Abs. 3 RDG). Bietet Ihr Portal Raten an, gehört der Hinweis vor den Schritt, mit dem der Schuldner seinen Vorschlag abschickt.

Was gilt beim Schuldanerkenntnis?

Fordern Sie eine Privatperson zu einem Schuldanerkenntnis auf, müssen Sie mit der Aufforderung in Textform auf die Folgen hinweisen. Die Person verliert dadurch in der Regel die Möglichkeit, bestimmte Einwendungen und Einreden geltend zu machen. Der Hinweis muss deutlich machen, welche Teile der Forderung das Anerkenntnis erfasst. Außerdem muss er typische Beispiele nennen, etwa das Nichtbestehen, die Erfüllung oder die Verjährung der Forderung (§ 13a Abs. 4 RDG).

Welche Inkassokosten sind erstattungsfähig?

Der Gläubiger kann die Kosten vom Schuldner nur bis zu der Vergütung ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach dem RVG zustünde (§ 13e Abs. 1 RDG). Für die Vertretung in der Zwangsvollstreckung gilt § 788 ZPO (§ 13e Abs. 2 RDG).

Was droht bei Verstößen?

Wer die Angaben nach Abs. 1, die Mitteilung nach Abs. 2 oder die Hinweise nach Abs. 3 und 4 vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 € betragen. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz (§ 20 RDG).

Wie hilft Software dabei?

Am sichersten ist es, wenn die Angaben aus denselben Daten entstehen wie das Forderungskonto. So zeigen Schreiben und Konto dieselben Beträge. Ändert sich eine feste Angabe, zum Beispiel die Anschrift der Behörde, ändern Sie sie an einer Stelle.

In Collektra, unserer Inkassosoftware, kommen Auftraggeber, Forderungsgrund, Zinsberechnung und Inkassokosten aus der Akte in jedes Schreiben, Ihre Registrierung aus den Kanzleidaten. Den übrigen Wortlaut legen Sie in Ihren Vorlagen fest. Prüfen Sie vor dem Start, ob jede Angabe aus der Tabelle, die für Ihre Fälle gilt, im Schreiben steht.

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Häufige Fragen

Gilt § 13a RDG auch gegenüber Firmen?

Nein. Die Vorschrift gilt gegenüber Privatpersonen. Forderungen, die mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, fallen nicht darunter.

Diese Antwort gibt einen allgemeinen Überblick. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.

Reicht eine E-Mail für die Textform?

Textform verlangt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB). Eine E-Mail erfüllt das in der Regel. Prüfen Sie im Einzelfall, ob Sie den Zugang nachweisen können.

Diese Antwort gibt einen allgemeinen Überblick. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.

Müssen die Angaben in jeder Mahnung stehen?

§ 13a Abs. 1 RDG knüpft an die erste Geltendmachung der Forderung an. Spätere Schreiben sollten trotzdem verständlich zeigen, wie sich der Betrag zusammensetzt.

Diese Antwort gibt einen allgemeinen Überblick. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen

  1. Rechtsdienstleistungsgesetz, § 13a, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
  2. Rechtsdienstleistungsgesetz, § 13e, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
  3. Rechtsdienstleistungsgesetz, § 13h, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
  4. Rechtsdienstleistungsgesetz, § 20, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
  5. Bürgerliches Gesetzbuch, § 126b, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
  6. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Rechtsdienstleistungsgesetz, schleswig-holstein.de, abgerufen am 5. November 2026

Stand:

Von HELMOR Software

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